Satzung

Satzung der Unabhängigen Bürgervertretung (UBV) Aschaffenburg e.V. (gültig ab 08.07.1996)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Unabhängige Bürgervertretung“ (UBV) Aschaffenburg e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein versteht sich als parteiunabhängige politische Bürgervertretung. Er wahrt parteipolitische Neutralität. Hauptaufgabe ist die Verwirklichung einer sachbezogenen, nicht an Parteiprogramme und -Ideologien gebundenen Kommunalpolitik. Soweit sie kommunale Belange betreffen, äußert sich der Verein auch zu politischen Themen anderer Ebenen.
2. Zur Verwirklichung seiner Ziele tritt der Verein als „Unabhängige Bürgervertretung e. V.“ bei Kommunalwahlen mit eigenen Listen und Personalvorschlägen an. Dazu wird der Verein geeignete Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen unabhängig, auch von Seiten der UBV nicht an Weisungen gebunden – allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohl der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und orientiert sich bei seinen Tätigkeiten am Grundsatz der Gemeinnützigkeit.
4. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden
5. Jeder Beschluss über eine Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt Aschaffenburg vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede in der Stadt Aschaffenburg wohnende Person werden, die sich für eine parteiungebundene Kommunalpolitik einsetzt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben.
3. Der Austritt kann jederzeit ohne Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
5. Mit der Mitgliedschaft ist ein jährlicher Beitrag verbunden. Außer diesem Beitrag geht das Mitglied keine weiteren finanziellen Verpflichtungen ein.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Vorstandschaft, der Ausschuss/Beirat, und die Mitglieder-versammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus: Dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern sowie dem Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter. Sie sind jeweils Alleinvertretungsberechtigt.
Der Ausschuss/Beirat besteht aus: Der Vorstandschaft, den amtierenden Stadträten und den UBV-Stadtteil-Ansprechpartnern
Mitgliederversammlung:
• alle eingeschriebenen Mitgliedern

§ 5 Zuständigkeiten

1. Die Vorstandschaft leitet die UBV und führt deren Geschäfte. Sie ist gehalten dem Ausschuss/Beirat in regelmäßigen Abständen zu berichten. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat sie binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
2. Dem Ausschuss/Beirat kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen wesentlichen UBV-Angelegenheiten zu. Belange die für die UBV von grundsätzlicher Bedeutung sind hat er nach deren Beratung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ausschuss/Beiratsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder-Versammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie über:
4. Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Kassiers, des Kassenprüfers und des Protokollführers.
Ebenso nimmt die Mitgliederversammlung die Jahresberichte entgegen, entlastet die Vor­standschaft und beschließt die Kandidatenliste für die Kommunalwahlen.
Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Um jedoch zu gewährleisten, dass die Beteiligung an der jeweiligen Kommunalwahl hinreichend vorbereitet werden kann, soll die jeweils davorliegende Vorstandswahl mindestens 9 Monate vor dem Wahltermin erfolgen.

§ 6 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eingesetzt werden.

§ 7 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn:
3. 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
4. 3/4 dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das eventuell vorhandene Vermögen der Stadt Aschaffenburg zwecks geeigneter Verwendung für soziale Zwecke zu.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung tritt bei der nächsten Mitgliederversammlung nach der Beschlussfassung in Kraft.
2. Beschlüsse des Vorstandes, Ausschuss/Beirat und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aschaffenburg Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 1996.

UBV-Aschaffenburg e.V.